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Der Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, hat zu kontrollieren, ob das Dämmmaterial den Bauvorschriften und dem Bauvertrag entspricht. Dabei hat er insbesondere auch zu überprüfen, ob das Material den Brandschutzanforderungen genügt (Urteil Kammergericht Berlin - 27 U 267/03 - vom 06.01.2005).
Sachverhalt
Der Architekt, der u. a. mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15 Abs. 1 HOAI) beauftragt war, verklagt den Bauherrn auf Zahlung von Architektenhonorar. Der Bauherr macht dagegen Schadensersatzansprüche im Wege der Aufrechnung und Widerklage in der Höhe von ca. 190.000 € geltend. Zur Begründung trägt er vor, der Architekt habe die Ausführung der Dachdämmarbeiten nicht ausreichend überwacht. Die Leistungsbeschreibung sah vor, dass Schaumstoffplatten der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe) für die Dachdämmung verarbeitet werden. Ergänzend enthielt die Leistungsbeschreibung den Hinweis, dass die behördlichen Baugenehmigungsanforderungen zu beachten sind. Durch diese war sogar die Verwendung von nichtbrennbarem Material (Baustoffklasse A 1) vorgeschrieben. Tatsächlich verarbeitet wurden Dämmstoffplatten der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbare Baustoffe). Der Architekt verteidigt sich damit, dass ein Austausch der eingebauten Dämmplatten sowieso erforderlich sei, weshalb er dafür nicht die Kosten zu übernehmen habe. Unstreitig war die gesamte Dachdämmung zu erneuern, weil diese aufgrund einer Dachundichtigkeit, die nicht in der Verantwortung des Architekten lag, durchfeuchtet war.
Entscheidung
Das für Berlin zuständige Kammergericht (= Oberlandesgericht) urteilt, dass der Architekt für das mangelhaft eingebaute Dämmmaterial haftet und führt zur Begründung aus: Wenn Dämmmaterial der Baustoffklasse B 2 statt der Baustoffklasse A 1 oder B 1 verarbeitet wird, bedeutet dies einen Baumangel. Diesen hätte der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung auch erkennen können. Dazu hätte es genügt, lediglich die Produktangaben, Prüfzeichen u. a. auf den Verpackungen der Dämmplatten zu kontrollieren. Diese Kontrolle hat der Architekt ersichtlich unterlassen und damit seine Bauüberwachungspflicht verletzt. Der Architekt darf nicht darauf vertrauen, dass das beauftragte Bauunternehmen die vereinbarten Baustoffe tatsächlich verwendet. Er muss dieses vor Ort überprüfen. Das Argument, die Dämmplatten seien wegen Durchfeuchtung ohnehin auszutauschen, hilft dem Architekten nicht. Bei zwei gleichwertigen Schadensursachen, so führt das Kammergericht weiter aus, kann sich ein Schadensverursacher nicht auf die Schadensverursachung durch einen anderen berufen. Andernfalls käme ihm das weitere Fehlverhalten des zweiten Schädigers zugute und ginge der Bauherr im Ergebnis leer aus. Vielmehr haften beide Schadensverursacher und die Höhe ihrer Haftung ist von diesen untereinander zu klären.
Praxistipp
Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung. Danach muss der Architekt im Rahmen der Bauüberwachung nicht ständig vor Ort sein und haftet auch nicht für jeden Ausführungsfehler. Er hat aber Arbeiten, die bekanntermaßen besonders schadensträchtig sind, verstärkt zu überwachen. Dies gilt grundsätzlich für alle Abdichtungsarbeiten (Feuchteschutz und Wärmedämmung), aber auch für weitere Bauleistungen, die bei einem Bauvorhaben eine besondere Bedeutung haben ( z. B. Schallschutz, Brandschutz). Für Malerarbeiten, Innenputzarbeiten und ähnliche Leistungen, die üblicherweise kein besonderes Schadensrisiko beinhalten, genügen grundsätzlich Stichproben und eine Kontrolle mit dem Abschluss der Arbeiten. Feste Grundsätze, wann und wie oft der Architekt die Baustelle zu besuchen hat, gibt es nicht. Zur Vermeidung einer Haftung ist dem Architekten aber zu empfehlen, zumindest bei schadensträchtigen Bauarbeiten eher häufig als selten die Ausführung der Arbeiten auf der Baustelle sorgfältig und nicht nur durch Stichproben zu kontrollieren. Im vorliegenden Fall hätten allerdings schon Stichproben zur Überprüfung des verwendeten Dämmmaterials genügt.
Rechtsanwalt Zander, Hameln
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Das Urteil des KG - 27 U 267/03 - vom 06.01.2005 lesen und ausdrucken: kg_urt._v._06.01.05.pdf (1803 KB)