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Die Schlusszahlungseinrede des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn er den Auftragnehmer mit der Unterrichtung über die Schlusszahlung nicht nur auf die Frist für die Erklärung des Vorbehalts, sondern zusätzlich auch auf die weitere Frist für die Begründung des Vorbehalts hinweist.
Sachverhalt
Ein Nachunternehmer wird durch den Generalunternehmer mit der Ausführung von Montagearbeiten beauftragt. Für diese Arbeiten stellt der Nachunternehmer eine Schlussrechnung über ca. 120.000,00 €. Der Generalunternehmer prüft die Rechnung, streicht alle Nachtragspositionen heraus und erklärt außerdem die Aufrechnung mit angeblichen Schadensersatzansprüchen, so dass danach auf die Rechnung – unter Anrechnung bereits erfolgter Abschlagszahlungen – nichts mehr zu zahlen ist. Die entsprechend korrigierte Rechnung sendet er mit dem auf der Rechnung vermerkten Hinweis zurück, dass der Nachunternehmer mit allen Mehrforderungen ausgeschlossen sei, sofern er nicht innerhalb von 24 Tagen einen Vorbehalt gegen die Kürzungen erklärt. Der Nachunternehmer lässt die Frist verstreichen und erhebt Zahlungsklage, mit der er die vollständige Bezahlung der Rechnung verlangt. Das Landgericht weist die Klage mit der Begründung ab, dass der Nachunternehmer keinen Vorbehalt gegen die Rechnungskürzungen erklärt habe und deshalb mit der Mehrforderung ausgeschlossen sei. Gegen das Urteil legt der Nachunternehmer Berufung ein, über die das OLG Karlsruhe entscheidet.
Entscheidung
Das OLG Karlsruhe korrigiert die Entscheidung durch Urteil – 7 U 254/07 – vom 22.10.2008. Zur Begründung führt das OLG Karlsruhe im Berufungsurteil sinngemäß aus: Die Schlusszahlungseinrede sei nur zulässig, wenn der Auftraggeber nicht nur auf die Vorbehaltsrist von 24 Werktagen, sondern zusätzlich auch auf die sich daran anschließende Frist für die Begründung des Vorbehalts von nochmals 24 Werktagen hinweist. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, nämlich dem Ausschluss von Nachforderungen, sei Voraussetzung für die Schlusszahlungseinrede, dass die vorgeschriebenen Hinweise in jeder Hinsicht richtig und vollständig sind. Dies sei vorliegend schon nicht der Fall, weil der Generalunternehmer die Frist für die Erklärung des Vorbehalts mit 24 Tagen – statt richtig – 24 Werktagen angegeben habe. Zudem hätte er auch auf die weitere Frist für die Begründung des Vorbehalts hinweisen müssen. Aus beiden Gründen sei der Hinweis auf die Ausschlusswirkung unwirksam und der Generalunternehmer zur vollständigen Bezahlung der Rechnung verpflichtet.
Praxistipp
Nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B ist ein Vorbehalt gegen eine Kürzung der Rechnung innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Schlusszahlungsmitteilung zu erklären und innerhalb einer weiteren Frist von 24 Werktagen, die nach Ablauf der ersten 24 Werktage beginnt, zu begründen. Auf beide Fristen hat der Auftraggeber nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B mit der Schlusszahlungsmitteilung richtig und vollständig hinzuweisen. In der Praxis sind diese Hinweise sehr häufig falsch oder/und unvollständig, weshalb die Schlusszahlungseinrede selten greift. Das Urteil des OLG Karlsruhe bestätigt die extrem strengen Anforderungen an die Hinweispflicht und schafft damit Rechtssicherheit.
Rechtsanwalt Zander, Hameln
Kanzlei für Baurecht
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Notar
Das Urteil des OLG Karlsruhe - 7 U 254/07 - vom 22.10.2008 lesen und ausdrucken: olg_karlsruhe_urt._v._22.10.08.pdf (334 KB)