Rechtsanwalt, Fachanwalt, Notar a.D.
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Die Mängelrüge "Wasser tritt von unten ein" bezieht sich unmissverständlich auf Abdichtungsmängel des Bauwerks, so dass der Bauunternehmer zur umfassenden Abklärung aller möglichen Mängelursachen und deren Beseitigung verpflichtet ist (OLG München, Urteil - 27 U 607/05 - vom 22.02.2006).
War der erste Mängelbeseitigungsversuch nicht erfolgreich, ist grundsätzlich eine nochmalige Aufforderung zur Mängelnbeseitigung mit Fristsetzung nicht erforderlich. Vielmehr kann der Auftraggeber sofort ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen und hat der Auftragnehmer die dadurch verursachten Kosten zu übernehmen (OLG Bremen, Urteil - 5 U 35/04 - vom 24.02.2005).
Der Einwand, die Kosten für die Mängelbeseitigung sind unverhältnismäßig hoch, kann grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn der Erfolg, der mit der Beseitigung des Baumangels zu erreichen ist, bei Abwägung aller Umstände objektiv in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Mängelbeseitigung steht (OLG Köln, Urteil - 7 U 158/08 - vom 16.09.2010).
Der Architekt ist auch dann verpflichtet, eine Planung für ein dauerhaft mangelfreies Bauwerk zu erstellen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass bestimmte Bauleistungen (hier: Dehnungsfugen und Gefälle) aus Kostengründen nicht ausgeführt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – 23 U 32/13).
Wird ein Bauvertrag vorzeitig durch den Auftraggeber gekündigt und werden beauftragte Bauleistungen deshalb nicht vollständig oder gar nicht ausgeführt, ist für die nicht ausgeführte Leistung keine Umsatzsteuer zu zahlen (BGH, Urteil - VII ZR 83/05 - vom 22.11.2007).