Rechtsanwalt, Fachanwalt, Notar a.D.
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Führt der Architekt kein Bautagebuch, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann der Auftraggeber das berechnete Architektenhonorar mindern (BGH, Urteil - VII ZR 65/10 - vom 28.07.2011).
Die Schlusszahlungseinrede des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn er den Auftragnehmer mit der Unterrichtung über die Schlusszahlung nicht nur auf die Frist für die Erklärung des Vorbehalts, sondern zusätzlich auch auf die weitere Frist für die Begründung des Vorbehalts hinweist (OLG Karlruhe, Urteil – 7 U 254/07 – vom 22.10.2008).